Motorrad fahren mit Autoführerschein ist jetzt möglich!
31.12.2019 | FAHRSCHUL-NEWSMit der 14ten Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ist es jetzt amtlich und im Verkehrsblatt seit heute veröffentlicht: B (196) erlaubt Leichtkrafträder der Klasse A1 in Deutschland zu führen.
Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte
- seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
- das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
- eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden
(9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss
von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Mit dieser Berechtigung dürfen Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden!
Wir empfehlen vorher in einem Beratungsgespräch zu ermitteln welche Ausbildung im Einzelfall die vernünftigste ist, und mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Euer FSZ - Team
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