Sie betrifft nicht nur die Autofahrer, sondern nahezu alle Menschen unserer Gesellschaft, die sich täglich mit allerhand unterschiedlichen Verkehrsmitteln auf Straßen und Wegen im ländlichen wie städtischen Raum vorwärts bewegen. Da wundert es nicht, dass Vertreter aus allen Bereichen etwas zur Gestaltung der allgemeinen Regeln oder auch besondere Anliegen beizusteuern haben.
So sorgt sich die „Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland“ darum, dass „zwei Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht berücksichtigt“ werden: die Geländereiter und Kutschfahrer, im vorgeschlagenen Verordnungstext müsste es dann lauten „… Rad Fahrenden, Reitenden, Gespannfuhrwerken und …“.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert unter anderem die vorgesehene Schaffung eines Abbiegepfeils für Radfahrer: „Der ähnliche Pfeil für Autofahrer hat erwiesenermaßen zu weniger Verkehrssicherheit und zu erheblichen Behinderungen vor allem des Fußverkehrs geführt. Vor allem Letzteres ist auch hier zu erwarten. Das neue Verkehrszeichen für Radschnellwege wird ähnlich bewertet: Sofern keine speziellen Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen bestehen, und das ist derzeit nicht der Fall, ist dieses Verkehrszeichen überflüssig und beinhaltet keine anderen Regelungen als Zeichen 237 oder 244.1 (Fahrradstraße).“
Der Verband VDV – Die Verkehrsunternehmen kritisiert die Freigabe des Bussonderfahrstreifens für den Individualverkehr. Sie stehe dem Ziel der Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs entgegen, „sie dehnt die Nutzungsmöglichkeit des Individualverkehrs auf die für den ÖPNV vorgesehenen Flächen aus, behindert so den ÖPNV und schafft für den privaten Autoverkehr neue Freiräume auf den anderen Fahrstreifen und sollte gestrichen“ werden.
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände möchte ebenfalls die Sonderfahrstreifen allein dem ÖPNV vorbehalten und warnt außerdem z. B. vor den neuen Vorschriften zum Parken (§ 12, Halten und Parken) an Kreuzungen und Einmündungen: „Diese Regelung mit drei Maßen (2 Meter, 5 Meter, und 8 Meter) sind kompliziert und bewirken bei den Fahrzeugführern keine Akzeptanz. Die Problematik sollte baulich gelöst werden.“
Der Bundesverband Paket & Express Logistik (BIEK) schlägt sogar ein weiteres Verkehrszeichen vor: „Das Schild bedeutet: Für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die nicht zu Zwecken des gewerblichen Be- und Entladens halten, besteht Haltverbot. Die Länge des Haltverbots ergibt sich aus den ergänzend angeordneten Grenzmarkierungen“.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen an Engstellen (Zeichen 277.1) für nicht zwingend erforderlich und gibt zu bedenken: „Durch die Festlegung eines Mindestabstands beim Überholen eines Radfahrenden von 1,50 m oder mehr ist ein Überholverbot an Engstellen schon gegeben und das Überholverbot per Verkehrszeichen eine Doppelung des bestehenden Verbots. Es gilt § 1 StVO: Rücksichtnahme.“
Der Fachverband Fußverkehr (FUSS) vermisst grundsätzlich „die konkrete Berücksichtigung des Fußverkehrs als eigenständige Verkehrsart“. – Man darf gespannt sein, inwieweit die weiteren Gesetzesberatungen der Länder im Bundesrat die eine oder andere Anregung in den Entwurf einfließen lassen.
Quelle: DiH (Redaktion)
Bildquelle: BMVI/BIEK